

Es geht um bestmögliche Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit für überbreite Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft und anderer selbstfahrender Arbeitsmaschinen (SAM) im Straßenverkehr.
Wir schreiben den 17. Juni 2013 Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in Zusammenarbeit mit der Universität der Bundeswehr in München die Kennzeichnung von Mähdreschern und anderer selbstfahrender Arbeitsmaschinen (SAM) in der Landwirtschaft wissenschaftlich untersuchen lassen.
Ziel der Untersuchung war die bestmögliche Erkennbarkeit und Wahrnehmung der SAM um die von den Fahrzeugen ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu minimieren.
Zugleich soll es den Betreibern der Fahrzeuge, die für die maximale Erkennbarkeit des Fahrzeuges sorgen, auch ermöglicht werden, diese mit möglichst wenigen Beschränkungen einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei SAM wie z. B. Mähdrescher, Feldhäcksler, Vollernter, Gülleverteilfahrzeuge usw. der Arbeitsvorsatz integraler Bestandteil der Arbeitsmaschine selbst und folglich kein Anbaugerät ist.
Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für überbreite SAM der Land- und Forstwirtschaft gelten in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres die nachfolgenden Regelungen:




Allgemeine Vorgaben für alle SAM – Grundregel der Gefahrenminimierung
Soweit Vorbaugeräte ohne Inanspruchnahme von Werkstatthilfe vor Ort abmontiert, zum nächsten Einsatzort transportiert und dort ebenfalls unter den selben Bedingungen wieder angebaut werden können, sind die sich aus der Überbreite ergebenden Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Ist ein Abbau nicht möglich oder verbleibt nach Abbau eine Überbreite von mehr als 3,00 m, gelten folgende Regeln: dass nach vorne herausragende Schneidwerke, Häcksel- oder Mäheinrichtungen usw. durch geeignete Maßnahmen so abzudecken sind, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind entsprechende Auflagen, bei den Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO entsprechende Bedingungen vorzusehen – DAS BAYERNPAKET -.